Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die
- 1.
- bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
- 2.
- den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),
durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (
§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes).