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§ 1 - Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance (KrhSurV k.a.Abk.)

V. v. 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V1
Geltung ab 20.09.2022, abweichend siehe § 3; FNA: 2126-13-39 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 1 Angabe für die Ermittlung nicht intensivmedizinischer somatischer Behandlungskapazitäten



(1) Zur Ermittlung der nicht intensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten ist als erforderliche Angabe im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes die Anzahl der durch die vollstationäre nicht intensivmedizinische somatische Versorgung belegten Betten, differenziert nach mit Erwachsenen und Kindern belegten Betten, zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Angabe nach Absatz 1 hat ab dem 20. September 2022 täglich bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr zu erfolgen.