Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)

V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868 (Nr. 19)
Geltung ab 18.06.2022; FNA: 7612-3-7 Investmentwesen

§ 1 Kryptofondsanteile



1Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. 2Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.

Anzeige