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§ 1 - Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV)
§ 1 Kryptofondsanteile
1Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sondervermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile begeben werden. 2Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein Kryptowertpapierregister eingetragen sind.
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