1Gegenstand der Verordnung sind der Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln im Sinne des
§ 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
2Die Verordnung betrifft sowohl qualifizierte Mietspiegel (
§ 558d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) als auch Mietspiegel, die keine qualifizierten Mietspiegel sind (einfache Mietspiegel).