Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 558c wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinde" durch die Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Gemeinden" durch die Wörter „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Mietspiegel zu erstellen."
- cc)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „sollen veröffentlicht werden" durch die Wörter „sind zu veröffentlichen" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 18.08.2021
-
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 558d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „Gemeinde" wird durch die Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde" ersetzt.
- bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Entspricht ein Mietspiegel den Anforderungen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, wird vermutet, dass er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde. Haben die nach Landesrecht zuständige Behörde und Interessenvertreter der Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht."
- b)
- Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspiegel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für die Veröffentlichung des Mietspiegels."
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4779
Eingangsformel MsV ... Grund des § 558c Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515 ) neu gefasst worden ist, verordnet die ...
G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5252