Tools:
Update via:
Artikel 1 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)
ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
|
Geltung ab 16.01.2023
|
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In dieser Richtlinie werden Maßnahmen festgelegt, mit denen in der gesamten Union ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau sichergestellt werden soll, um so das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.
(2) Zu diesem Zweck wird in dieser Richtlinie Folgendes festgelegt:
- a)
- die Pflicht für alle Mitgliedstaaten, nationale Cybersicherheitsstrategien zu verabschieden sowie zuständige nationale Behörden, Behörden für das Cyberkrisenmanagement, zentrale Anlaufstellen für Cybersicherheit (zentrale Anlaufstellen) und Computer-Notfallteams (CSIRT) zu benennen oder einzurichten;
- b)
- Pflichten in Bezug auf das Cybersicherheitsrisikomanagement sowie Berichtspflichten für Einrichtungen der in den Anhang I oder II aufgeführten Arten sowie für Einrichtungen, die nach Richtlinie (EU) 2022/2557 als kritische Einrichtungen eingestuft wurden;
- c)
- Vorschriften und Pflichten zum Austausch von Cybersicherheitsinformationen;
- d)
- Aufsichts- und Durchsetzungspflichten für die Mitgliedstaaten.
Zitierungen von Artikel 1 NIS-2-Richtlinie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NIS2 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... Richtlinie Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2 ... 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 2 Artikel 1 Absatz 3 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_NIS2.htm
