- 1.
- die Werkart,
- 2.
- der Werktitel oder eine Beschreibung des Werkes, wenn der Titel nicht bekannt ist,
- 3.
- der oder die (Mit-) Urheber,
- 4.
- sonstige Rechtsinhaber und
- 5.
- bei veröffentlichten Werken das Jahr und der Ort der Veröffentlichung.
(2) Nicht gesondert anzuführen sind dabei in der Regel Werke, die
- 1.
- in einem anderen Werk eingebettet sind, wie etwa Abbildungen in einem Buch oder Bildband,
- 2.
- zu Sammelwerken oder mehrbändigen Werken gehören,
- 3.
- in einer Zeitung oder Zeitschrift enthalten sind oder
- 4.
- sich in einer Archivalieneinheit oder einer ähnlichen Erfassungseinheit einer Kulturerbe-Einrichtung befinden.