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§ 1 - Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (OZSV)

V. v. 22.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 221
Geltung ab 01.10.2025; FNA: 206-7-4 Öffentliche Informationstechnik

§ 1 Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme



(1) Informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, sind nach den Architekturvorgaben auszugestalten, die in der nach Absatz 2 jeweils bekanntgemachten Fassung der vom IT-Planungsrat beschlossenen Föderalen IT-Architekturrichtlinie als Regeln der Nationalen Architekturrichtlinie und als Föderale Ergänzungen aufgelistet sind.

(2) 1Die am 26. März 2025 vom IT-Planungsrat beschlossene Föderale IT-Architekturrichtlinie wird vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht; Entsprechendes gilt für geänderte Fassungen. 2In der Bekanntmachung ist das Datum des jeweiligen Beschlusses des IT-Planungsrats anzugeben und im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die jeweilige Fassung der Föderalen IT-Architekturrichtlinie gilt.

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Zitierungen von § 1 OZSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OZSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 OZSV Übergangsregelungen
... 31. Dezember 2027 in Betrieb genommen werden, kann bis zum 31. März 2030 von den Vorgaben der §§ 1 und 2 abgewichen ...