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§ 1 - Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (OZSV)
V. v. 22.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 221
Geltung ab 01.10.2025; FNA: 206-7-4 Öffentliche Informationstechnik
Geltung ab 01.10.2025; FNA: 206-7-4 Öffentliche Informationstechnik
§ 1 Architekturvorgaben für informationstechnische Systeme
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt werden, sind nach den Architekturvorgaben auszugestalten, die in der nach Absatz 2 jeweils bekanntgemachten Fassung der vom IT-Planungsrat beschlossenen Föderalen IT-Architekturrichtlinie als Regeln der Nationalen Architekturrichtlinie und als Föderale Ergänzungen aufgelistet sind.
(2) 1Die am 26. März 2025 vom IT-Planungsrat beschlossene Föderale IT-Architekturrichtlinie wird vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung im Bundesanzeiger bekanntgemacht; Entsprechendes gilt für geänderte Fassungen. 2In der Bekanntmachung ist das Datum des jeweiligen Beschlusses des IT-Planungsrats anzugeben und im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat festzulegen, ab welchem Zeitpunkt die jeweilige Fassung der Föderalen IT-Architekturrichtlinie gilt.
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Zitierungen von § 1 OZSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OZSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OZSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 OZSV Übergangsregelungen
... 31. Dezember 2027 in Betrieb genommen werden, kann bis zum 31. März 2030 von den Vorgaben der §§ 1 und 2 abgewichen ...
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