Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der
Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des
§ 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.
§ 2 ÖLVermehrAnzV Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige ... In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über: 1. das Vermehrungsvorhaben, 2. ... Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört. (2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der ...