§ 1 - Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)

Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227 (Nr. 85); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 424-5-9 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |

§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. 2In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:

1.
von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;

2.
von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.

(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die

1.
nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder

2.
als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 PatAnwVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PatAnwVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 PatAnwVV Inhalt des Verzeichnisses (vom 07.12.2023)
... Zulassung zur Patentanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen. Bei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die ...
§ 3 PatAnwVV Eintragungen in das Verzeichnis
... Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed