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§ 1 - Polizeivollzugsbeamten-Dienstvorgesetztenverordnung (PolVBDVorgV)

V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1517 (Nr. 31)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2031-4-38 Disziplinarrecht

§ 1 Bundespolizei



(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,

3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

4.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter

a)
der Bundespolizeiabteilungen,

b)
der Bundespolizeiinspektionen,

c)
der Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren,

d)
der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

e)
der Bundespolizeisportschulen,

f)
der Bundespolizei See,

g)
der Bundespolizei Flughafen München,

h)
der Bundespolizei-Fliegergruppe,

i)
der GSG 9 der Bundespolizei,

j)
der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei,

k)
der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei,

l)
der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,

m)
der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,

5.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter

a)
der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,

b)
der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,

c)
der Hundertschaften.

(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vorgesetzten.