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§ 1 - Polizeivollzugsbeamten-Dienstvorgesetztenverordnung (PolVBDVorgV)

V. v. 24.06.2020 BGBl. I S. 1517 (Nr. 31)
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 2031-4-38 Disziplinarrecht
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§ 1 Bundespolizei



(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,

3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

4.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter

a)
der Bundespolizeiabteilungen,

b)
der Bundespolizeiinspektionen,

c)
der Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentren,

d)
der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,

e)
der Bundespolizeisportschulen,

f)
der Bundespolizei See,

g)
der Bundespolizei Flughafen München,

h)
der Bundespolizei-Fliegergruppe,

i)
der GSG 9 der Bundespolizei,

j)
der Dienststelle Polizeiliche Schutzaufgaben Ausland der Bundespolizei,

k)
der Dienststelle Besondere Schutzaufgaben Luftverkehr der Bundespolizei,

l)
der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,

m)
der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,

5.
die Führerinnen oder Führer oder Leiterinnen oder Leiter

a)
der Bundespolizei-Fliegerstaffeln,

b)
der Einsatzbereiche der Einsatz- und Ermittlungsunterstützung der Bundespolizei,

c)
der Hundertschaften.

(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Vorgesetzten.



 

Zitierungen von § 1 PolVBDVorgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PolVBDVorgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PolVBDVorgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BDGMinIAnO)
A. v. 26.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 147
II. BDGMinIAnO Bundespolizei
... Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Dienstvorgesetzten können im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der ... Beamtenverhältnis gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über ... 3. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 ... 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. ...