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§ 1 - Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017
BGBl. I S. 1930
(
Nr. 41
)
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 402-42-1
Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 2
§ 1 Angaben zur Wohnung oder zur Zustellanschrift
(1) Zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts (
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 des Prostituiertenschutzgesetzes
) hat die anmeldepflichtige Person neben der Anschrift auch Angaben zur Erfüllung der Meldepflicht nach
§ 17 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
zu machen.
(2) Zur Zustellanschrift hat die anmeldepflichtige Person auch Angaben zu machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass sie unter dieser Zustellanschrift zu erreichen ist.
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