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§ 1 - Qualität-VGR-Gesetz (QVG)

Artikel 2 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2637, 2638 (Nr. 48); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 22.12.2018 bis 31.12.2021; FNA: 29-42 Statistik
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§ 1 Übermittlungsbefugnis



1Das Statistische Bundesamt darf Einzelangaben an statistische Stellen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164) in der jeweiligen Fassung und an Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken übermitteln, soweit dies erforderlich ist, um die Qualität der Behandlung von multinationalen Unternehmensgruppen in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Außenwirtschaftsstatistiken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor dem Hintergrund der methodischen Vorgaben des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und des Internationalen Währungsfonds zu prüfen und zu verbessern. 2Die Einzelangaben umfassen für den genannten Zweck sowohl allgemeine Informationen über multinationale Unternehmensgruppen und Unternehmen in den Mitgliedstaaten als auch verfügbare quantitative wirtschaftsstatistische Angaben aus den Unternehmensstatistiken einschließlich der Außenhandels- und Zahlungsbilanzstatistiken. 3Zu den Angaben nach Satz 2 zählen insbesondere Angaben zu Umsatz, Produktionswert, Wertschöpfung und Zahl der beschäftigten Personen.