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§ 1 - Qualität-VGR und WS-Gesetz (QVWSG)

Artikel 3 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751, 1757 (Nr. 32)
Geltung ab 18.06.2021; FNA: 29-45 Statistik
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§ 1 Aufgabe des Statistischen Bundesamtes



Das Statistische Bundesamt hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder und der Deutschen Bundesbank die Daten von multinationalen Unternehmensgruppen zu prüfen, um in seinem Zuständigkeitsbereich die Qualität in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Wirtschaftsstatistiken zu sichern.

 
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Zitierungen von § 1 QVWSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 QVWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in QVWSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 QVWSG Datenübermittlung und Datenzusammenführung
... Preis- und Innovationsstatistiken. (2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 1 übermitteln die statistischen Ämter der Länder, die Deutsche Bundesbank und die ...