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§ 1 - Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)

§ 1 Zweck



Zur Förderung der Güte von Rohmilch regelt diese Verordnung die Güteprüfung der Rohmilch und die Berechnung des Kaufpreises für die Rohmilch gemäß dem Ergebnis der Güteprüfung.

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