1Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Umwelttechnologen für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen und der Umwelttechnologin für Rohrleitungsnetze und Industrieanlagen wird nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
2Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes.
3Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.