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§ 1 - Soldaten-Eisenbahnfreifahrscheinverordnung (SEFFV)

V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4369 (Nr. 68)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 51-1-36 Rechtsstellung der Soldaten

§ 1 Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen



Der Bund ermöglicht Soldatinnen und Soldaten den Bezug eines Fahrscheins für eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten, sofern die Soldatinnen und Soldaten während der Beförderung Uniform tragen und ihren Truppenausweis auf Verlangen vorzeigen.