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§ 1 - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)

V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-2 Sozialgesetzbuch

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
„Beschäftigung":

jede nicht selbständige Arbeit, insbesondere auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses;

2.
„selbständige Tätigkeit":

jede Tätigkeit, die keine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 darstellt;

3.
„Erwerbstätigkeit":

jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
„Einnahmen":

alle Zuflüsse in Form von Geld, Sachleistungen oder Gütern mit Geldeswert;

2.
„Entgelte":

alle Einnahmen aus früherer oder gegenwärtiger Beschäftigung;

3.
„Einkünfte":

alle Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die sich zusammensetzen aus

a)
dem ermittelten Gewinn aus früherer selbständiger Tätigkeit und

b)
dem Wert der eigenen Arbeitsleistung aus einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit;

4.
„Wert der eigenen Arbeitsleistung":

der Betrag in Höhe des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der Beamten und Beamtinnen des Bundes in vergleichbarer Stellung zugeordnet werden würde;

5.
„Einkommen":

alle Entgelte und Einkünfte nach den Nummern 2 und 3;

6.
„Einnahmen in Geldeswert":

Sachbezüge, insbesondere die Kosten einer gewährten Unterkunft, Kost, Waren oder Dienstleistungen; bei der Festsetzung des Wertes der Sachbezüge sind die §§ 2 und 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden, wobei die zum 1. Januar geltenden Werte jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen sind;

7.
„erheblich":

Abweichungen um einen Prozentsatz von in der Regel mindestens 20;

8.
„Mehraufwendungen":

a)
die zusätzlichen Kosten, die für das Führen eines Haushalts oder für Tätigkeiten im Haushalt tatsächlich entstehen, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten ausgeführt worden sind und

b)
der tatsächlich geleistete zeitliche Mehreinsatz von einer in § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Person für Tätigkeiten im Haushalt, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten selbst ausgeführt worden sind und bei der verrichtenden Person zu einer Einkommensminderung führt.

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Zitierungen von § 1 SGBXIVBSchAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGBXIVBSchAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGBXIVBSchAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SGBXIVBSchAV Zusammensetzung
... Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch setzt sich zusammen aus den Entgelten und Einkünften nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Geld oder Geldeswert, deren Bezug aus einer gegenwärtigen oder früheren ...