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§ 1 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen



(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

2.
Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,

3.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,

4.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

5.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

6.
frühere Soldaten, die als Reservisten zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden, und

7.
Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes teilnehmen.

(2) Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.

 
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Zitierungen von § 1 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SLV Beförderung
... der Dienstgrade zu den Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2. (4) Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden 1. ... durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind. Den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach ... Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Soldatinnen und Soldaten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der ...
§ 12 SLV Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
... Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Einstellung und ... Beförderung von Mannschaften eingestellt und befördert. (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen ...
§ 22 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
... Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften des Kapitels drei über die ... von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und befördert. (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können aufsteigen 1. in eine Laufbahn der ...
§ 48 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 05.06.2021)
... Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von ... Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt und befördert. (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter in die ...
§ 50 SLV Ausnahmen
... von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung. (2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über ...