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§ 1 - Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 (SVRechGrV 2024 k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 322
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-6-4-32 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42.420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.535 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41.580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.465 Euro.

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