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§ 1 - Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)

V. v. 14.12.2020 BAnz AT 15.12.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis



(1) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn

1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2.
bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:

a)
chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,

b)
chronische Herzinsuffizienz,

c)
chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,

d)
Demenz oder Schlaganfall,

e)
Diabetes mellitus Typ 2,

f)
aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,

g)
stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,

h)
Trisomie 21,

i)
Risikoschwangerschaft oder

3.
sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben.

(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn

1.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen oder

2.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 erfüllen.





 

Frühere Fassungen von § 1 SchutzmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.02.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
vom 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SchutzmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchutzmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchutzmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchutzmV Inhalt des Anspruchs (vom 06.02.2021)
... Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 15. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 einen Anspruch auf ... Anspruch auf einmalig drei Schutzmasken. (2) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 haben im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf ... Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken. (2a) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 haben bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, sofern ...
§ 3 SchutzmV Information über die Anspruchsberechtigung (vom 06.02.2021)
... ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1 anspruchsberechtigt sind, und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. Sie ... 2. die Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, und ... und die Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, und 3. die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet ... bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 anspruchsberechtigt sind und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. Sie ...
§ 4 SchutzmV Abgabe der Schutzmasken (vom 06.02.2021)
... Vorlage des Personalausweises. Bei anspruchsberechtigten Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, ... Personen, bei denen eine in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte Erkrankung oder ein in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannter Risikofaktor vorliegt, erfolgt die Abgabe, sofern die anspruchsberechtigte Person das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
V. v. 04.02.2021 BAnz AT 05.02.2021 V1
Artikel 1 1. SchutzmVÄndV
... vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020 V1) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 1 und 2 werden nach dem Wort „Personen" jeweils die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1" eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 haben bis zum Ablauf des 6. März 2021 einen Anspruch auf einmalig zehn Schutzmasken, sofern ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „nach § 1 " die Wörter „Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Absatz 2 Nummer 1" eingefügt. ... bei ihnen bis zum 31. Januar 2021 vorliegenden Daten die bei ihnen versicherten Personen, die nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 anspruchsberechtigt sind und informieren sie über das Bestehen des Anspruchs. Sie stellen den ...