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§ 1 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 1 Ziel und Inhalte der Ausbildung



(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.

(2) 1Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen:

1.
Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,

2.
Schifffahrtskunde,

3.
Notfallmanagement,

4.
Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,

5.
Recht,

6.
Selbstverwaltung,

7.
Lotsdienst,

8.
Revierkunde,

9.
Maritimer Umweltschutz,

10.
Maritimes Englisch.

2Die Einzelheiten zu diesen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.

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Zitierungen von § 1 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SeeLAuFV (zu § 1 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan