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§ 1 - Sicherheitenverordnung (SiV)

§ 1 Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere



Zur Sicherheitsleistung geeignet sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der folgenden Gattungen angehören:

1.
Schuldverschreibungen,

a)
die als Pfandbriefe nach den Vorschriften des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,

b)
auf die das Pfandbriefgesetz anzuwenden ist oder

c)
die als Europäische gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des § 41a Absatz 1 Nummer 2 des Pfandbriefgesetzes ausgegeben werden,

2.
gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 13 des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4120), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden,

3.
gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgegeben werden,

4.
Schuldverschreibungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau,

5.
gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 7 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, ausgegeben wurden.

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Zitierungen von § 1 SiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SiV Kapital- oder Geldanlage nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
...  1. in Wertpapieren, die auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Gattungen angehören, 2. in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder ...