Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 421c folgende Angabe eingefügt:
„§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld".
- 2.
- § 421c wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „Oktober" durch das Wort „Dezember" ersetzt und werden die Wörter „in systemrelevanten Branchen und Berufen" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von
§ 105 beträgt das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020
- 1.
- für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, ab dem vierten Bezugsmonat 77 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 87 Prozent,
- 2.
- für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent und ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen."
- 3.
- Nach § 421c wird der folgende § 421d eingefügt:
„§ 421d Vorübergehende Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf einen Tag gemindert hat, verlängert sich die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate."
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482