§ 1 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 (SVRechGrV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2024 (Nr. 40)
Geltung ab 01.01.2019; FNA: 860-6-4-27 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung


§ 1 ändert mWv. 1. Januar 2019 SGB VI Anlage 1

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37.077 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38.901 Euro.

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.



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