(1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, in das die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen sind.
(2) 1Das Stiftungsregister wird elektronisch geführt. 2Es besteht aus fortlaufend nummerierten Registerblättern. 3Für jede Stiftung ist ein eigenes Registerblatt anzulegen.
(3) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt, in der die zum Register eingereichten Dokumente im Original oder in Kopie aufbewahrt werden.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947