1Diese Verordnung ist anzuwenden auf eine Mitteilung nach
§ 33 Absatz 1 und 2,
§ 38 Absatz 1 oder
§ 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Mitteilung) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und gegenüber dem Emittenten.
2Die Bestimmungen der
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung bleiben unberührt.