§ 1 - THW-Mitwirkungsverordnung (THWMitwV)

Artikel 1 V. v. 10.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 275
Geltung ab 01.11.2023; FNA: 215-10-6 Zivilschutz
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§ 1 Mindestalter für Helferinnen und Helfer



1Helferin oder Helfer kann werden, wer mindestens sechs Jahre alt ist. 2Helferinnen und Helfer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Junghelferinnen und Junghelfer.



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