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§ 1 - Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TerrOIBG)

§ 1 Zuständigkeiten und Aufgaben



(1) Das Bundeskriminalamt ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/784.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist zuständige Behörde nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/784 für die Überwachung der Durchführung spezifischer Maßnahmen der Hostingdiensteanbieter nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/784 und für die Verhängung von Sanktionen nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/784.

(3) 1Das Bundeskriminalamt richtet nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 eine Kontaktstelle ein. 2Das Bundeskriminalamt veröffentlicht Angaben zur Erreichbarkeit der Kontaktstelle auf seiner Internetseite.

(4) Das Bundeskriminalamt nimmt die Meldungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/784 entgegen und verarbeitet diese im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem Bundeskriminalamtgesetz.

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Zitierungen von § 1 TerrOIBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TerrOIBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrOIBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
§ 5 BKAG Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (vom 27.07.2022)
... Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.07.2022 BGBl. I S. 1182
Artikel 2 TerrOIBGEG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Das Bundeskriminalamt ist unbeschadet der Absätze 1 und 2 zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 des Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetzes für den Erlass und die Überprüfung von Entfernungsanordnungen nach den Artikeln 3 ...