1Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß
§ 7 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.
2Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach
§ 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein.
3Dabei haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.