Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022 (LärmSchV WM-2022 k.a.Abk.)

V. v. 02.11.2022 BAnz AT 08.11.2022 V2
Geltung ab 09.11.2022 bis 31.12.2022; FNA: 2129-8-0-8 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung gilt für Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Sie regelt Anforderungen zum Schutz gegen Lärm an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen im Hinblick auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien über Veranstaltungen der Fußball-Weltmeisterschaft 2022.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LärmSchV WM-2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LärmSchV WM-2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LärmSchV WM-2022 Anforderungen
... Anlagen nach § 1 sind so zu errichten und zu betreiben, dass bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien ...


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