(1) 1Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. 2Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.
(2) 1Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. 2Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) 1Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. 2Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.
§ 130 WPO Anwendung von Vorschriften des Gesetzes (vom 17.06.2016) ... Auf vereidigte Buchprüfer finden § 1 Abs. 2 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Sechsten, Siebenten und Achten Abschnitts ... berufen werden. (2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1 Absatz 3, § 3, die Bestimmungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten ...
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... 109a. In § 130 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten ... Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils" durch die Wörter „§ 1 Absatz 3, § 3, die Bestimmungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten ...