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§ 1 - Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung (WaffGBundFreistV)

V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610 (Nr. 57)
Geltung ab 04.12.2020; FNA: 7133-4-2 Waffen

§ 1 Freigestellte Behörden, Dienststellen und Gerichte des Bundes



Die Freistellung von waffenrechtlichen Vorschriften nach dieser Verordnung gilt

1.
für die Behörden

a)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen,

b)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

c)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und

d)
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft;

2.
für die Behörden und Gerichte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz;

3.
im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes für den Bundesnachrichtendienst;

4.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für

a)
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

b)
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

c)
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

5.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für

a)
die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

b)
die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt,

c)
die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.

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Zitierungen von § 1 WaffGBundFreistV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WaffGBundFreistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffGBundFreistV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WaffGBundFreistV Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
... Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden: 1. aus dem ...