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§ 1 - Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008
BGBl. I S. 1856
(
Nr. 42
); zuletzt geändert durch
Artikel 50
G. v. 02.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe
Artikel 6 WoGG-NG
; FNA: 8601-3
Ergänzende Vorschriften zum SGB
36 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 97 Vorschriften zitiert
Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
→
§ 2
§ 1 Zweck des Wohngeldes
(1) Das Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens.
(2) Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
Inhaltsverzeichnis
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§ 2
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