(1)
1Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Absatzes 3 auf alle Mittleren Wertpapierinstitute im Sinne des
§ 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden.
2Sie betrifft die Vergütung der Risikoträger eines Wertpapierinstituts.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Vergütungen, die
- a)
- durch Tarifvertrag vereinbart sind,
- b)
- im Geltungsbereich eines Tarifvertrags durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen vereinbart sind, oder
- c)
- aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind, sowie
- 2.
- Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.