Der Anteil an den Einzahlungsbeträgen nach dem
Entsorgungsfondsgesetz, der auf die notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen nach
§ 3 Absatz 6 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes entfällt, wird wie folgt festgesetzt:
- 1.
- für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Biblis, Gundremmingen und Emsland auf 23,3 Millionen Euro,
- 2.
- für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brokdorf, Grafenrheinfeld, Grohnde, Isar, Unterweser, Stade und Würgassen auf 103,6 Millionen Euro,
- 3.
- für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Neckarwestheim, Obrigheim und Philippsburg auf 70,4 Millionen Euro,
- 4.
- für die im Anhang Tabelle 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes aufgeführten Zwischenlager an den Standorten Brunsbüttel und Krümmel auf 78,8 Millionen Euro.