Das
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch
Artikel 116 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ablauf des 30. Juni 2022 ausschließen."
- 2.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt" durch die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Juli 2022" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. September 2022" ersetzt.
V. v. 28.09.2022 BAnz AT 29.09.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174