Dem
§ 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
„(4) Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberechtigte nach
§ 73 des Zweiten Buches. Der Bund trägt die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten für die Einmalzahlung."
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969