Die
Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom
18. April 2016 (BGBl. I S. 780) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Teilkopfschäden für Leistungen nach
§ 25 Satz 1 Nummer 2 sind für alle Alter gesondert zu ermitteln. Die entsprechenden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden sind auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen."
- 2.
- § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen anzusehen, die
- 1.
- in dem Zeitraum anfallen, der acht Monate vor einer Geburt beginnt und einen Monat nach einer Geburt endet;
- 2.
- auf Grund des § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erbracht werden in den dort maßgeblichen Zeiträumen."
- 3.
- Dem § 27 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 ist die Glättung nach den Sätzen 2 und 3 gesondert durchzuführen mit der Maßgabe, dass die sich ergebenden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen sind."
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023