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§ 206 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 206 Emittentengrenzen



(1) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nur bis zu 5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des inländischen OGAW angelegt werden, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Emittenten 40 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt. 2Die Emittenten von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten sind auch dann im Rahmen der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere im OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben werden.

(2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, von einem Land, der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nur anlegen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist.

(3) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) nur anlegen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist. 2Legt die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Schuldverschreibungen desselben Emittenten nach Satz 1 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt.

(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW in Bankguthaben nach Maßgabe des § 195 bei demselben Kreditinstitut anlegen.

(5) 1Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

1.
Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, die von ein und derselben Einrichtung begeben werden,

2.
Einlagen bei dieser Einrichtung und

3.
Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte

20 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen OGAW nicht übersteigt. 2Satz 1 gilt für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen inländischen OGAW nicht übersteigt. 3Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(6) 1Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. 2Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.

(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, zwischen denen eine Verbindung im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs besteht, gelten als Wertpapiere desselben Emittenten.


Text in der Fassung des Artikels 3 CBD-Umsetzungsgesetz G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 1063 m.W.v. 8. Juli 2022



 

Frühere Fassungen von § 206 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.07.2022Artikel 3 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
aktuellvor 02.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 206 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 206 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... ungeachtet der Anforderungen nach § 51 Absatz 4 die §§ 68 bis 79, 91 bis 123, 162 bis 213, 294 Absatz 1, §§ 297, 306, 312 bis 313a *) entsprechend anzuwenden.  ...
§ 162 KAGB Anlagebedingungen (vom 02.08.2021)
... von § 209 nachzubilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll und dass die in § 206 genannten Grenzen überschritten werden dürfen; 3. ob die zum ...
§ 197 KAGB Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
...  2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß den §§ 206 und 207 anzurechnen sind, 3. nähere Bestimmungen über Derivate zu erlassen, ... die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 206 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, 5. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten ...
§ 203 KAGB Pensionsgeschäfte
... sein. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1, 2 und 3 ...
§ 204 KAGB Verweisung; Verordnungsermächtigung
... Für die weiteren in den §§ 192 bis 211 genannten Vermögensgegenstände gelten die §§ 200 bis 203 ...
§ 208 KAGB Erweiterte Anlagegrenzen
... OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf abweichend von § 206 Absatz 1 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe des ... 1 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe des § 206 Absatz 2 mehr als 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen, wenn 1. ...
§ 209 KAGB Wertpapierindex-OGAW (vom 02.08.2021)
... Abweichend zu den in § 206 Absatz 1 bestimmten Grenzen darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des ... Artikels 12 Absatz 4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. (2) Die in § 206 Absatz 1 bestimmte Grenze darf für Wertpapiere eines Emittenten auf bis zu 35 Prozent des Wertes des ...
§ 210 KAGB Emittentenbezogene Anlagegrenzen
... gilt nicht für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nach Maßgabe des § 206 Absatz 2. Die in Satz 1 bestimmte Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu ...
§ 211 KAGB Überschreiten von Anlagegrenzen
... Die in den §§ 198, 206 und 210 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von ... die zum inländischen OGAW gehören. (2) Werden die in den §§ 206 bis 210 bestimmten Grenzen in den Fällen des Absatzes 1 oder unbeabsichtigt von der ... dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft. (3) Die in den §§ 206 bis 209 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines ...
§ 218 KAGB Gemischte Investmentvermögen
... die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ...
§ 230 KAGB Immobilien-Sondervermögen
... die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ...
§ 284 KAGB Anlagebedingungen, Anlagegrenzen (vom 15.12.2023)
... Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gelten § 282 Absatz 1 sowie die §§ 192 bis 211 und 218 bis 260d, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. ... bei offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen von den §§ 192 bis 211, 218 bis 224 und 230 bis 260d abweichen, wenn 1. die Anleger zustimmen; ...
§ 302 KAGB Werbung (vom 01.01.2023)
... mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Ausstellers zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. (5) ...
§ 317 KAGB Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger (vom 02.08.2021)
... Regelungen enthalten, die bei offenen AIF die Einhaltung der Vorschriften in den §§ 192 bis 213 oder den §§ 218, 219 oder den §§ 220, 221, 222 oder § 225 oder ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2023)
... das Marktrisikopotenzial höchstens verdoppelt, 54. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 oder Absatz 2 , auch in Verbindung mit den §§ 208, 206 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, den §§ ... den §§ 198, 206 Absatz 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 208, 206 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 , den §§ 207, 209, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4, § 222 Absatz 2 ... § 276 Absatz 1 Satz 1 einen Leerverkauf durchführt, 60. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des ... des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt, 61. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2, oder § 221 Absatz 5 Satz 1 einer dort ... 61. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2 , oder § 221 Absatz 5 Satz 1 einer dort genannten Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt, ...
§ 355 KAGB Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW (vom 08.07.2022)
... § 163 Absatz 3 und 4 Satz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden. (6) § 206 Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 8. Juli 2022 geltenden Fassung findet auf nach dem 7. Juli 2022 begebene ... Anwendung. Auf vor dem 8. Juli 2022 begebene Schuldverschreibungen findet § 206 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 7. Juli 2022 geltenden Fassung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 1 DerivateV Anwendungsbereich
... offene inländische Publikumsinvestmentvermögen gemäß den §§ 162 bis 260 des Kapitalanlagesetzbuches und für offene inländische Spezial-AIF mit festen ...
§ 9 DerivateV Zugehöriges Vergleichsvermögen (vom 01.04.2023)
... des Kapitalanlagegesetzbuches einhalten; hiervon ausgenommen sind die Ausstellergrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches. (3) Wenn für das ...
§ 22 DerivateV Ermittlung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Investmentvermögen
... bei einem Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches bezogen auf den anfänglichen Wert des ...
§ 23 DerivateV Grundsatz
... Bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches (Ausstellergrenzen) sind Derivate sowie derivative ...
§ 27 DerivateV Anrechnungsbetrag für das Kontrahentenrisiko (vom 02.08.2021)
... in Form von Bankguthaben ist neben der Anrechnung auf die Anlagegrenzen gemäß den §§ 206 und 207 des Kapitalanlagegesetzbuches auch die Diversifizierung nach Absatz 7 Satz 2 zu beachten. ... für das Kontrahentenrisiko ist bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach § 206 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuches zu berücksichtigen. (13) Konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 3 CBD-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
...  a) Absatz 7 wird aufgehoben. b) Absatz 7a wird Absatz 7. 2. § 206 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 3. Dem § 355 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) § 206 Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 8. Juli 2022 geltenden Fassung findet auf nach dem 7. Juli 2022 begebene ... Schuldverschreibungen Anwendung. Auf vor dem 8. Juli 2022 begebene Schuldverschreibungen findet § 206 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 7. Juli 2022 geltenden Fassung ...

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... das von den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3 abweicht." 62. Dem § 206 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Emittenten von Wertpapieren und ... 63. § 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abweichend zu den in § 206 Absatz 1 bestimmten Grenzen darf die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des ... mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1 genannten Ausstellers zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. (5) Werbung ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Marktrisikopotenzial höchstens verdoppelt, 54. entgegen den §§ 198, 206 Absatz 1 oder Absatz 2 , auch in Verbindung mit den §§ 208, 206 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4, den §§ ... den §§ 198, 206 Absatz 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 208, 206 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 , den §§ 207, 209, 219 Absatz 5, § 221 Absatz 3 oder Absatz 4, § 222 Absatz 2 ... 276 Absatz 1 Satz 1 einen Leerverkauf durchführt, 60. entgegen § 206 Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des ... des Wertes des inländischen OGAW nicht übersteigt, 61. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2, oder § 221 Absatz 5 Satz 1 einer dort ... 61. einer Vorschrift des § 206 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 206 Absatz 5 Satz 2 , oder § 221 Absatz 5 Satz 1 einer dort genannten Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt, ...