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§ 2082 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 2082 Anfechtungsfrist



(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

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Zitierungen von § 2082 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2082 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2083 BGB Anfechtbarkeitseinrede
... anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ...
§ 2340 BGB Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
... die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist. (3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen ...
§ 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
... gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082 , 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung. (2) Das Gleiche ...