(1) Sofern zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte Abgasreinigungseinrichtungen erforderlich sind, ist der gesamte Abgasstrom zu behandeln.
(2) Bei Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine Abgasreinigungseinrichtung verwendet wird, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zu führen.
(3) 1Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebsstörung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen. 2Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt werden kann. 3In jedem Fall hat er die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt des Eintretens der Betriebsstörung oder des Ausfalls, zu unterrichten.
(4) Bei Ausfall einer Abgasreinigungseinrichtung darf eine Anlage während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten höchstens 400 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung betrieben werden.
§ 35 44. BImSchV Ordnungswidrigkeiten ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1, § 20 Absatz 2 , § 22 Absatz 1 oder § 24 Absatz 3, 6 oder 7 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis ... 8. entgegen § 19 Absatz 1 Abgase nicht richtig ableitet, 9. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, ... Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift, 10. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 2 den Betrieb einer Anlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einschränkt oder die ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt, 11. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 12. entgegen § 20 Absatz 4 eine dort genannte Anlage betreibt, 13. entgegen § 23 Absatz 6 einen Nachweis ...