(1) 1Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in der Schule ab, an der sie oder er die Ausbildung abschließt. 2Die zuständige Behörde, in deren Bereich der schriftliche und der mündliche Teil abgelegt werden sollen, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen.