§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch
Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird die Angabe „13,31 Euro" durch die Angabe „13,45 Euro" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird die Angabe „15,72 Euro" durch die Angabe „15,89 Euro" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 3 wird die Angabe „21,60 Euro" durch die Angabe „21,83 Euro" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 4 wird die Angabe „29,73 Euro" durch die Angabe „30,05 Euro" ersetzt.
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27