(1) 1Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. 2Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.
(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des
§ 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach
§ 17 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 22 BewachV Ordnungswidrigkeiten (vom 28.06.2019) ... 3 Satz 3 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt, 8. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt, 9. entgegen § ... 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt, 9. entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...