Artikel 20 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 20 Änderung der Berufsförderungsverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 BFöV § 1, § 1a (neu), § 2, § 2a (neu), § 5, § 6, § 7, § 9, § 12, § 13, § 14, § 16, § 19, § 20, § 22, § 25, § 27, § 28, § 29, § 30, § 32a (neu), § 35, § 36a (neu), § 37, § 38, § 39, § 11, § 24, § 17, § 31

Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 91 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung § 1a Zuständigkeiten".

b)
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung".

c)
Die Angabe zu § 22 wird durch folgende Angabe ersetzt:

§ 22 (weggefallen)".

d)
Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 32a Lohnkostenzuschuss".

e)
Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes".

f)
Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden durch folgende Angabe ersetzt:

§ 38 Übergangsregelungen".

2.
§ 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:

§ 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung

(1) Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen oder Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang durchgeführt werden.

(2) Gefördert werden nur Maßnahmen, die eine Befähigung oder Berechtigung vermitteln, über die die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit noch nicht verfügt.

(3) Eine Maßnahme schulischer und beruflicher Bildung kann auch dann gefördert werden, wenn bereits vermittelte Inhalte wiederholt oder bereits vermittelte Kenntnisse aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung sein wird.

§ 1a Zuständigkeiten

(1) Für die Beratung in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - zuständig.

(2) Die Entscheidungen nach den Teilen 2, 4 und 5 dieser Verordnung trifft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -.

(3) Örtlich zuständig ist das Karrierecenter, in dessen Bereich die Soldatin oder der Soldat ihren oder seinen Standort oder, soweit kein Standort bestimmt werden kann, ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von Satz 1 ist zuständig

1.
bei einer internen Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer zivilberuflich anerkannten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung grundsätzlich das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme stattfindet,

2.
das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - am Sitz der Bundeswehrfachschule für die Förderungsberechtigten, die an einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung der Bundeswehrfachschule teilnehmen,

3.
für das Verfahren nach § 32 das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einarbeitung erfolgen soll.

(4) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr trifft die Entscheidungen nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fachaufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - aus.

(5) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - trifft die Entscheidung nach § 11 Absatz 1 und 2 nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Bundeswehrfachschule, die die Förderungsberechtigten besucht haben oder besuchen werden. Die Entscheidung nach § 14 Absatz 1 trifft die Lehrerkonferenz unter Vorsitz der Leiterin oder des Leiters der Bundeswehrfachschule oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter.

(6) Das Bildungszentrum der Bundeswehr trifft die Entscheidungen über die Einrichtung von Lehrgängen und Studienkursen nach § 9, die Zulassung zu diesen Lehrgängen und Studienkursen sowie den Ausbildungsort. Es übt die Fachaufsicht über die Bundeswehrfachschulen aus."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Der oder dem Förderungsberechtigten ist auf Antrag zu gestatten, an dem Beratungsgespräch in Begleitung von einer der folgenden Personen teilzunehmen:

1.
der Ehegattin oder des Ehegatten,

2.
der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,

3.
einer Person, mit der die oder der Förderungsberechtigte in einem Haushalt zusammenlebt."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Förderungsberechtigten nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes haben an der Berufsberatung teilzunehmen. Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - vereinbart mit den truppendienstlichen Vorgesetzten jeweils einen Termin. Die truppendienstlichen Vorgesetzten stellen die Teilnahme sicher. Die Verpflichtung zur Teilnahme entfällt, wenn im Zeitraum nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes bereits eine entsprechende Beratung stattgefunden hat."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" werden durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Wörter „Der Berufsförderungsdienst" werden durch die Wörter „Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

g)
Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung und im Übrigen auf Antrag beraten."

4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung

(1) Hat die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit die Wehrdienstzeit beendet und ist ihr oder ihm gestattet worden, von einem auswärtigen Wohn-, Maßnahme- oder Arbeitsort zur Berufsberatung anzureisen, so werden die Aufwendungen für Fahrten zum und vom nächstgelegenen Beratungsort erstattet. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren können auf Antrag für die Teilnahme von Personen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 an einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Inland Kosten in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erstattet werden. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er vor dem Beratungsgespräch gestellt wird. Absatz 1 gilt entsprechend."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „den Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Frühere" durch das Wort „Ehemalige", das Wort „frühere" durch das Wort „ehemalige" und das Wort „Berufsförderungsdienstes" durch die Wörter „Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend."

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Ausschlussfrist" durch das Wort „Frist" und das Wort „Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

7.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die oder der Förderungsberechtigte innerhalb des Bewilligungszeitraums

1.
aus der Bundeswehr ausscheidet,

2.
als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,

3.
als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder

4.
an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.

Tritt die auflösende Bedingung ein, kann die weitere Teilnahme an der Maßnahme gestattet werden. Kosten, die nach Eintritt der Bedingung entstehen, werden nicht erstattet."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,".

bbb)
Die Nummern 7 bis 9 werden durch die folgenden Nummern 7 bis 10 ersetzt:

„7.
Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,

8.
Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,

9.
Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,

10.
Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind

1.
schulische Maßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2.
Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „bis 7" durch die Angabe „und 6" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern

1.
für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,

2.
für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate."

9.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden pro angefangenem Monat der Förderung pauschal 200 Euro, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Studienhalbjahr auf den Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 angerechnet. Mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung kann in begründeten Fällen bei einzelnen Lehrgängen von der Anrechnung abgesehen werden."

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

11.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6 und 8" ersetzt.

12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren mit der Maßgabe, dass die Förderung bis zu sechs Monate vor dem Dienstzeitende erfolgen kann."

b)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „nach Satz 1" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Soweit die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit oder die zu ihrem Unterhalt Verpflichteten die Kosten selbst tragen müssten, wenn kein Anspruch auf berufliche Förderung bestünde, werden folgende Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung erstattet:

1.
Lehrgangs- und Studiengebühren (§ 20),

2.
Kosten für Ausbildungsmittel (§ 21),

3.
Reise- und Trennungsauslagen (§ 23),

4.
Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung (§ 24),

5.
Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren (§ 25) und

6.
Umzugsauslagen (§ 26).

Sonstige Kosten dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle erstattet werden. Kosten dürfen nur erstattet werden, wenn sie nach Art und Höhe zur Erreichung des angestrebten schulischen und beruflichen Bildungsziels notwendig sind. Leistungen Dritter, die für denselben Zweck gewährt werden, sind anzurechnen.

(2) Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden grundsätzlich nur bis zu folgenden Höchstbeträgen erstattet:

 Dauer der Förderung
nach § 5 Absatz 4
des Soldaten-
versorgungsgesetzes
in Monaten
Höchstbetrag
in Euro
 12
1125.000
2187.000
3249.000
43011.000
53613.000
64215.000
74817.000
85419.000
96021.000


 
 
Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere

1.
bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2.
in den Fällen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes oder

3.
bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgesetzes.

Der Höchstbetrag erhöht sich bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 15 Jahren um 1.000 Euro, von mindestens 20 Jahren um 2.000 Euro und von 25 Jahren um 3.000 Euro. In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle eine Überschreitung des Höchstbetrags zulassen. Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen, werden bereits erfolgte Kostenerstattungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Höchstbetrag angerechnet, der auf Grund der neuen Verpflichtungsdauer besteht. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet."

14.
§ 20 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Wird eine ehemalige Soldatin auf Zeit oder ein ehemaliger Soldat auf Zeit, die oder der an einer geförderten Maßnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes teilnimmt, erneut bei der Bundeswehr in ein Dienstverhältnis als Beamtin oder Beamter oder als Soldatin oder Soldat berufen oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eingestellt, erstattet ihr oder ihm der Bund die bis zum Zeitpunkt der Berufung oder Einstellung entstandenen notwendigen Kosten der Maßnahme."

15.
§ 22 wird aufgehoben.

16.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Berufsförderungsdienstes" durch die Wörter „Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

17.
Dem § 27 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung sind grundsätzlich unterbrechungsfrei zu fördern. Auf Antrag können unterrichtsfreie Zeiten einer Maßnahme aus der Förderung ausgeklammert werden, soweit dies nach der Förderungsplanung zur Erreichung des Eingliederungsziels zwingend notwendig ist. Unzulässig ist die Beschränkung der Förderung auf kostenintensive Teile der Maßnahme."

18.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Karrierecenter" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

19.
Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bereits entstandene Kosten werden im Fall der Nummern 1 und 4 gegen Nachweis erstattet; dies gilt auch für zwingend notwendige Kosten, die vor Antritt einer Maßnahme entstanden sind."

20.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes

(1) Für die Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und bei den Karrierecentern der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst

-
ein Job-Service eingerichtet.

(2) Der Job-Service kann Leistungen privater Arbeitsvermittlerinnen oder Arbeitsvermittler, für die eine erfolgsbezogene Vergütung von nicht mehr als 2.500 Euro anfällt, in Anspruch nehmen, um eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bei der Arbeitssuche zu unterstützen, wenn

1.
innerhalb von zwei Jahren nach Dienstzeitende keine Vermittlung durch den Job-Service erfolgt ist und

2.
andernfalls die Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten in das zivile Erwerbsleben nach Ablauf des Bezugszeitraums der Übergangsgebührnisse zu scheitern droht.

Eine Vergütung der Arbeitsvermittlung darf nicht vereinbart werden für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis

1.
von vornherein auf weniger als sieben Monate begrenzt ist oder

2.
bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber begründet wird, bei der oder dem die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung bereits mehr als drei Monate lang beschäftigt war.

Satz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Mindestverpflichtungszeit von vier Jahren und einem Lebensalter bei Dienstzeitende von mindestens 50 Jahren.

(3) 50 Prozent der Vergütung nach Absatz 2 werden nach sechswöchiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und die restlichen 50 Prozent nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt."

21.
In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1" und wird das Wort „Berufsförderungsdienstes" durch die Wörter „Karrierecenters der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

22.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a Lohnkostenzuschuss

(1) Von einem zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auszugehen, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation nicht von einer baldigen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben auf einen zumutbaren Arbeitsplatz ausgegangen werden kann. Ein zusätzlicher Unterstützungsbedarf liegt nicht vor, wenn die ehemalige Soldatin oder der ehemalige Soldat bisher nicht in zumutbarer Weise an der Eingliederung mitgewirkt hat. Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erfolgt schriftlich und ist der ehemaligen Soldatin auf Zeit oder dem ehemaligen Soldaten auf Zeit auszuhändigen.

(2) Der Lohnkostenzuschuss beträgt bei einem regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelt von

1.bis zu 1.000 Euro 400 Euro, höchstens
jedoch das tatsächlich
gezahlte Arbeitsentgelt,
2.mehr als 1.000 Euro
bis zu 2.000 Euro
700 Euro,
3.mehr als 2.000 Euro
bis zu 3.000 Euro
1.000 Euro,
4.mehr als 3.000 Euro 1.300 Euro.


 
Zuschläge und sonstige Lohnersatzleistungen und Sonderzahlungen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Die Zahlung des Zuschusses erfolgt monatlich nachträglich an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gegen Vorlage eines Nachweises über den gezahlten Lohn.

(3) Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht gewährt, wenn

1.
es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt,

2.
das Arbeitsverhältnis auf weniger als zwölf Monate befristet ist,

3.
es sich um eine Nebentätigkeit oder eine geringfügige Beschäftigung handelt oder

4.
in der Vergangenheit für die ehemalige Soldatin oder den ehemaligen Soldaten bereits ein Lohnkostenzuschuss an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gezahlt worden ist.

Ein Lohnkostenzuschuss wird nicht neben einem Einarbeitungszuschuss gewährt.

(4) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat dem Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen; ohne Rechtsgrund gezahlte Leistungen sind zu erstatten.

(5) Die Feststellung des Unterstützungsbedarfs ist nach Abschluss eines Arbeitsvertrages aufzuheben."

23.
In § 35 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3" und werden die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

24.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

„§ 36a Eingliederungsseminar nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1) Das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - bietet unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr regelmäßig zielgruppenspezifische Eingliederungsseminare nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes an. Die Teilnahme ist kostenfrei; dies gilt auch für Personen nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(2) Die Einladung zum Eingliederungsseminar ist vom Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst - über die truppendienstlichen Vorgesetzten gegen Empfangsbekenntnis auszusprechen.

(3) Die truppendienstlichen Vorgesetzten sorgen dafür, dass die Soldatin auf Zeit oder der Soldat auf Zeit an dem Eingliederungsseminar teilnimmt."

25.
In § 37 Satz 1 werden die Wörter „der Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „das Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

26.
Die §§ 38 und 39 werden durch folgenden § 38 ersetzt:

§ 38 Übergangsregelungen

(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen."

27.
In § 11 Absatz 3 und § 24 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Berufsförderungsdienst" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

28.
In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 35 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienst -" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 20 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 17 SVReformG Änderung der Berufsförderungsverordnung
... Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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