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Artikel 20 - Gesetz über digitale Dienste (DDG/GdD/DSA k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 1
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 20 Internes Beschwerdemanagementsystem


Artikel 20 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Die Anbieter von Online-Plattformen gewähren den Nutzern einschließlich meldenden Personen oder Einrichtungen während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach einer Entscheidung gemäß diesem Absatz Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden gegen die Entscheidung des Anbieters einer Online-Plattform nach Erhalt der Meldung oder gegen folgende Entscheidungen des Anbieters einer Online-Plattform ermöglicht, die damit begründet worden sind, dass die von den Nutzern bereitgestellten Informationen rechtswidrige Inhalte darstellen oder mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattform unvereinbar sind:

 
a)
Entscheidungen, ob die Information entfernt oder der Zugang dazu gesperrt oder die Anzeige der Information beschränkt wird;

b)
Entscheidungen, ob die Erbringung des Dienstes gegenüber den Nutzern vollständig oder teilweise ausgesetzt oder beendet wird;

c)
Entscheidungen, ob das Konto des Nutzers ausgesetzt oder geschlossen wird;

d)
Entscheidungen, ob Geldzahlungen im Zusammenhang mit von den Nutzern bereitgestellten Informationen ausgesetzt, beendet oder die Fähigkeit der Nutzer zu deren Monetarisierung anderweitig eingeschränkt werden.

(2) Der Tag, an dem der Nutzer gemäß Artikel 16 Absatz 5 oder Artikel 17 von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wird, gilt als Beginn des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums von mindestens sechs Monaten.

(3) Die Anbieter von Online-Plattformen stellen sicher, dass ihre internen Beschwerdemanagementsysteme leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind und die Einreichung hinreichend präziser und angemessen begründeter Beschwerden ermöglichen und erleichtern.

(4) Die Anbieter von Online-Plattformen bearbeiten Beschwerden, die über ihr internes Beschwerdemanagementsystem eingereicht werden, zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür. Enthält eine Beschwerde ausreichende Gründe für die Annahme, dass die Entscheidung, auf eine Meldung hin nicht tätig zu werden, unbegründet ist oder dass die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, weder rechtswidrig sind noch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder enthält sie Informationen, aus denen hervorgeht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers keine Aussetzung oder Kündigung des Dienstes oder Schließung des Kontos rechtfertigt, so macht der Anbieter der Online-Plattform seine in Absatz 1 genannte Entscheidung unverzüglich rückgängig.

(5) Die Anbieter von Online-Plattformen teilen den Beschwerdeführern unverzüglich ihre begründete Entscheidung mit, die sie in Bezug auf die Informationen, auf die sich die Beschwerde bezieht, getroffen haben, und weisen die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 21 und auf andere verfügbare Rechtsbehelfe hin.

(6) Die Anbieter von Online-Plattformen stellen sicher, dass die in Absatz 5 genannten Entscheidungen unter der Aufsicht angemessen qualifizierten Personals und nicht allein mit automatisierten Mitteln getroffen werden.



 

Zitierungen von Artikel 20 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 DDG/GdD/DSA verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG/GdD/DSA selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 DDG/GdD/DSA Transparenzberichtspflichten der Anbieter von Vermittlungsdiensten
... und darüber hinaus - bei Anbietern von Online-Plattformen - gemäß Artikel 20 eingegangen sind, die Grundlage dieser Beschwerden, die zu diesen Beschwerden getroffenen ...
Artikel 21 DDG/GdD/DSA Außergerichtliche Streitbeilegung
... Nutzer, einschließlich meldender Personen oder Einrichtungen, die von den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im ...
Artikel 22 DDG/GdD/DSA Vertrauenswürdige Hinweisgeber
... einschließt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beschwerden über die in Artikel 20 Absatz 4 genannten internen Beschwerdemanagementsysteme erfasst wurden, so übermittelt er dem ...
Artikel 23 DDG/GdD/DSA Maßnahmen und Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
... setzen die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden, die über die in den Artikeln 16 und 20 genannten Melde- und Abhilfeverfahren bzw. interne Beschwerdemanagementsysteme von Personen oder ...
Artikel 30 DDG/GdD/DSA Nachverfolgbarkeit von Unternehmern
... Absatz 3 des vorliegenden Artikels aussetzt, das Recht, eine Beschwerde gemäß den Artikeln 20 und 21 der vorliegenden Verordnung einzureichen. (5) Der Anbieter der Online-Plattform, ...
Artikel 42 DDG/GdD/DSA Transparenzberichtspflichten
... der Artikel 16 und 22 sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 20 ; b) die Qualifikationen und Sprachkenntnisse der Personen, die die unter Buchstabe a ...
Artikel 48 DDG/GdD/DSA Krisenprotokolle
... Ressourcen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 16, 20 , 22, 23 und 35 vorgesehen sind, an den durch die Krisensituation entstandenen Bedarf.  ...
Artikel 86 DDG/GdD/DSA Vertretung
... gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Namen der Nutzer über die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und umgehend bearbeitet werden und ...
Artikel 91 DDG/GdD/DSA Überprüfung
... Erbringung digitaler Dienste, c) die Anwendung der Artikel 13, 16, 20 , 21, 45 und 46, d) der Umfang der Verpflichtungen für Klein- und ...