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§ 20 - GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG)
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2996, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 24; FNA: 7847-45 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 20 Sanktionierung bei Übertragung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Wird im Laufe des Kalenderjahres eine landwirtschaftliche Fläche übertragen, ergeht die Verwaltungssanktion gegen denjenigen an der Übertragung Beteiligten, der einen Sammelantrag nach der Unionsregelung für die landwirtschaftliche Fläche gestellt hat. 2Wenn derjenige Beteiligte, dem der Verstoß unmittelbar zuzurechnen ist, selbst einen Sammelantrag nach der Unionsregelung stellt, ist die Verwaltungssanktion gegen diesen Beteiligten zu richten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Übertragung anderer Betriebsteile.
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Zitierungen von § 20 GAPKondG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GAPKondG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPKondG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 36 GAPKondV Sanktionierung bei Übertragung
... § 20 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn 1. aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine ...
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