(1) Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach
§ 16 Absatz 1 und
§ 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.
(2) 1Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. 2Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.
(3) Die den Antrag nach
§ 16 Absatz 1 oder
§ 19 Absatz 1 stellende Partei muss glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.
(4)
1Werden mit dem Antrag oder nach einer Anordnung nach
§ 16 Absatz 1 oder einer Anordnung nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Schriftstücke und sonstige Unterlagen eingereicht oder vorgelegt, muss die den Antrag stellende Partei diejenigen Ausführungen kennzeichnen, die nach ihrem Vorbringen Geschäftsgeheimnisse enthalten.
2Im Fall des
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss sie zusätzlich eine Fassung ohne Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen vorlegen, die eingesehen werden kann.
3Wird keine solche um die Geschäftsgeheimnisse reduzierte Fassung vorgelegt, kann das Gericht von der Zustimmung zur Einsichtnahme ausgehen, es sei denn, ihm sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
(5)
1Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
2Gibt es dem Antrag statt, hat es die Beteiligten auf die Wirkung der Anordnung nach
§ 16 Absatz 2 und
§ 18 und Folgen der Zuwiderhandlung nach
§ 17 hinzuweisen.
3Beabsichtigt das Gericht die Zurückweisung des Antrags, hat es die den Antrag stellende Partei darauf und auf die Gründe hierfür hinzuweisen und ihr binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4Die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig nach
§ 16 Absatz 1 und die Anordnung der Beschränkung nach
§ 19 Absatz 1 können nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden.
5Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt.
(6) Gericht der Hauptsache im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- das Gericht des ersten Rechtszuges oder
- 2.
- das Berufungsgericht, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist.
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
G. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2294; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490